AGB

I. Allgemeines, Geltung

1. Die  vorliegenden  Geschäftsbedingungen  (AGBs)  gelten  für  alle  unsere  Geschäftsbeziehungen  mit  unseren Kunden (auch Auftraggeber genannt). Die AGBs gelten nur, wenn unser Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Die AGBs gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht  darauf,  ob  wir  die  Ware  selbst  herstellen  oder  bei  Zulieferanten  einkaufen.  Die  AGBs  gelten  als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

3. Unsere  AGBs  gelten  ausschließlich.  Geschäftsbedingungen  des  Auftraggebers  oder  Dritter  finden  keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unseres Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

5. Rechtserhebliche  Erklärungen  und  Anzeigen,  die  nach  Vertragsschluss  vom  Auftraggeber  uns  gegenüber abzugeben  sind  (z.  B.  Mangelanzeigen,  Fristsetzungen  etc.),  bedürfen  der  Textform  (§  126b  BGB)  zu  ihrer Wirksamkeit.

6. Hinweise  auf  die  Geltung  gesetzlicher  Vorschriften  haben  lediglich  klarstellende  Bedeutung;  die  gesetzlichen Vorschriften  gelten  daher,  soweit  sie  durch  diese  AGBs  nicht  unmittelbar  abgeändert  oder  ausdrücklich ausgeschlossen werden.

II. Angebot, Vertragsschluss etc.

1. Unsere  Angebote  sind  freibleibend  und  unverbindlich.  Dies  gilt  auch,  wenn  wir  unserem  Kunden technische Dokumentationen (z.B.Zeichnungen, Berechnungen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben. 

2. Bestellungen  oder  Aufträge  kann  der  Auftraggeber  innerhalb  von  14  Tagen  nach  Zugang  unseres  Angebots annehmen.

3. Die Bestellung der Ware durch unseren Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung  nichts  anderes  ergibt,  sind  wir  berechtigt,  dieses  Vertragsangebot  innerhalb  von  4  Wochen  nach Zugang bei uns anzunehmen.

4. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an unseren Kunden erklärt werden.

5. Maßgeblich  ist  allein  für  die  Rechtsbeziehung  zu  unserem  Auftraggeber  der  schriftlich  geschlossene  Vertrag einschließlich  dieser  allgemeinen  Geschäftsbedingungen.  Dieser  gibt  alle  Abreden  zwischen  uns  und  dem Auftraggeber wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich.  Mündliche  Abreden  werden  durch  den  schriftlichen  Vertrag  ersetzt,  sofern  sich  nicht  jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
 
Öffentliche  Äußerungen  unsererseits  oder  sonstiger  Dritter,  insbesondere  werblicher  Art,  gelten  nicht  als Vereinbarung über die Beschaffenheit und beinhalten keine Garantiezusage.

6. Abänderungen  oder  Ergänzungen  der  getroffenen  vertraglichen  Vereinbarungen  einschließlich  dieser  AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter unsererseits, abgesehen von Geschäftsführern und Prokuristen,  sind  nicht  berechtigt,  hiervon  abweichende  mündliche  Abreden  zu  treffen.  Zur  Wahrung  der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. E-Mail oder Fax).

7. Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Toleranzen, Belastbarkeiten) sowie Darstellungen, z. B. in Form von Zeichnungen oder Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Insoweit handelt es sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um die Beschreibung oder Kennzeichnung unserer Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind  zulässig,soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für die Ersetzung von Teilen (z. B. Teilen von Baugruppen) durch gleichwertige Teile.

8. Wir  behaltenuns  das Eigentum  bzw. Urheberrecht  an  allen von  unsabgegebenen Angeboten  und Kostenvoranschlägen vor sowie an solchen Unterlagen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, wie z.B. Zeichnungen,  Abbildungen,  Berechnungen,  Kataloge,  Modelle,  Werkzeuge  und  andere  Unterlagen  und Hilfsmittel.  Der  Auftraggeber  darf  derartige  Gegenstände  oder  Unterlagen  ohne  ausdrückliche  Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Kunde hat auf Verlangen unsererseits die Gegenstände vollständig an uns  zurückzugeben  und  eventuell  gefertigte  Kopien  zu  vernichten,  wenn  sie  von  ihm  im  ordnungsgemäßen Geschäftsgang  nicht  mehr  benötigt  werden  oder  wenn  Verhandlungen  nicht  zum  Abschluss  eines  Vertrages führen.

9. Im Hinblick auf Mengenabweichungen sind die Regelungen nachstehend in III. Ziffer 6 maßgebend.

10. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitsvereinbarung und stellen keine Garantie dar.

11. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.

III.Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die  angebotenen  Preise  sind  bindend.  Die  Preise  gelten  für  den  in  den  Auftragsbestätigungen  aufgeführten Leistungs-  und  Lieferumfang.  Die  Preise  verstehen  sich  ab  Werk  zuzüglich  Verpackung,  der  gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zölle sowie Gebühren und anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Beim Versendungskauf trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Transport-  und  alle  sonstigen  Verpackungen  nach  Maßgabe  der  Verpackungsverordnung  nehmen  wir  nicht zurück; sie werden Eigentum unseres Kunden. Ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen.

2. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.

3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges jeweils zum gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.

4. Dem  Auftraggeber  stehen  Aufrechnungs-  oder  Zurückbehaltungsrechte  nur  insoweit  zu,  als  sein  Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Davon abweichend bleiben bei Mängeln der Lieferung Gegenansprüche unseres Vertragspartners, insbesondere gemäß VII. dieser AGBs unberührt.

5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen  Einzelaufträgen,  für  die  derselbe  Rahmenvertrag  gilt)  gefährdet  ist.  Im  Übrigen  verbleibt  es  bei  den Regelungen des § 321, insbesondere Absatz 2 BGB.
Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelfertigungen, z. B. nach Zeichnung) können wir den  Rücktritt  sofort  erklären;  die  gesetzlichen  Regelungen  über  die  Entbehrlichkeit  der  Fristsetzung  bleiben unberührt.

6. Aufgrund technischer Gegebenheiten bei der Produktion oder kaufmännischer Umstände bei der Beschaffung von  Vormaterial  zum  Zwecke  der  Belieferung  unseres  Auftraggebers  kann  es  dazu  kommen,  dass  wir  keine stückzahlgenaue Fertigung vornehmen. Im Umfange von Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % erfolgt dann eine Vertragsanpassung. Derartige Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen stellen keinen Mangel dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen.

IV. Lieferung, Lieferzeit, Verzug

1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei  denn,  dass  ausdrücklich  eine  feste  Frist  oder  ein  fester  Termin  zugesagt  oder  vereinbart  ist.  Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir unseren Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen.  Ist  die  Leistung  auch  innerhalb  der  neuen  Lieferfrist  nicht  verfügbar,  sind  wir  berechtigt,  ganz  oder teilweise  vom  Vertrag  zurückzutreten;  eine  bereits  erbrachte  Gegenleistung  unseres  Kunden  haben  wir unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, vorausgesetzt wir haben ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und weder uns noch unseren Zulieferer trifft ein Verschulden.

3. Der  Eintritt  unseres  Lieferverzuges  bestimmt  sich  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften.  In  jedem  Fall  ist  eine Mahnung durch unseren Kunden erforderlich.

Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche unseres Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Nettolieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Waren. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.

4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten  bei  der  Material-  oder  Energiebeschaffung,  Transportverzögerungen,  Streiks,  rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche  Ereignisse  uns  die  Lieferung  oder  Leistung  wesentlich  erschweren  oder  unmöglich  machen  und  die Behinderung  nicht  nur  von  vorübergehender  Dauer  ist,  sind  wir  zum  Rücktritt  vom  Vertrag  berechtigt.  Bei Hindernissen  vorübergehender  Dauer  verlängern  sich  die  Liefer-  oder  Leistungsfristen  oder  verschieben  sich Liefer-  oder  Leistungstermine  um  den  Zeitraum  der  Behinderung  zuzüglich  einer  angemessenen  Anlauffrist. Soweit  dem  Auftraggeber  in  Folge  der  Verzögerung  die  Annahme  der  Lieferungen  oder  Leistungen  nicht zuzumuten ist, kann er unverzüglich durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für unseren Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
  • unserem  Kunden  hierdurch  kein  erheblicher  Mehraufwand  oder  zusätzliche  Kosten  entstehen  (es  sei denn wir erklären uns zur Übernahme derartiger Kosten bereit).

6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem  Grund  unmöglich,  ist  unsere  Haftung  auf  Schadensersatz  nach  Maßgabe  von  IX.  dieser  AGBs beschränkt.

7. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine Verlängerung von Liefer-  und  Leistungsfristen  oder  eine  Verschiebung  von  Liefer-  und  Leistungsterminen  um  den  Zeitpunkt verlangen, in dem unser Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand, Abruf etc.

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unser Firmensitz. Auf Verlangen und Kosten unseres Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung in jeder Hinsicht selbst zu bestimmen; die Bestimmung hat nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen.

2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung (Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf unseren Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache bei unserem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf unseren Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies unserem Kunden angezeigt haben. 

3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt unser Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25%des Rechnungsbetrages der zulagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung  und  der  Nachweis  weiterer  oder  geringerer  Lagerkosten  bleibt  jeweils  vorbehalten.  Die Lagerkostenpauschale ist auf eventuelle weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen. 

4. Ist  Lieferung  auf  Abruf  vereinbart,  sind  Abrufe  spätestens  innerhalb  von  12  Monaten  nach  Vertragsschluss vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers  nach  Verstreichen  der  vorstehenden,  gegebenenfalls  der  abweichend  vereinbarten  Abruffrist unsere Forderung geltend zu machen.

VI.Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und  einer  laufenden  Geschäftsbeziehung  (gesicherte  Forderungen)  behalten  wir  uns  das  Eigentum  an  den verkauften Waren vor.

2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder  an  Dritte  verpfändet,  noch  zur  Sicherheit  übereignet  werden.  Der  Auftraggeber  hat  uns  unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts;  wir  sindvielmehr  berechtigt,  lediglich die  Ware  herauszuverlangen  unduns  den  Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn  wir  dem  Auftraggeber  zuvor  erfolglos  eine  angemessene  Frist  zur  Zahlung  gesetzt  haben  oder  eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht mehr vor, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt ist, in Fällen der Geschäfts- oder Zahlungseinstellung; in jedem Fall sind wir berechtigt, aus wichtigem Grund einer Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widersprechen. Ist nach diesen Regelungen die Weiterveräußerung gestattet, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz  zur  Sicherheit  an  uns  ab.  Wir  nehmen  die  Abtretung  an.  Die  in  Absatz  2  genannten  Pflichten  des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in  Zahlungsverzug  gerät,  kein  Antrag  auf  Eröffnung  eines  Insolvenzverfahrens  gestellt  ist  und  kein  sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der  Auftraggeber uns  die  abgetretenen  Forderungen  und  deren  Schuldner  bekannt  gibt,  alle  zum  Einzug  erforderlich  Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

d) Übersteigt  der  realisierbare  Wert  der  Sicherheiten  unsere  Forderungen  um  mehr  als  10  %,  werden  wir  auf Verlangen des  Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

VII.  Gewährleistung, Sachmangel

1. Für die Rechte unseres Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB – Lieferantenregress).

2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.

3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB). 

4. Die  Mängelansprüche  unseres  Kunden  setzen  voraus,  dass  er  seiner  gesetzlichen  Untersuchungs-  und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristsetzung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat unser Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und  Minderlieferung)  innerhalb  von  8  Tagen  schriftlich  anzuzeigen,  wobei  auch  hier  zur  Fristwahrung  die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt unser Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht anzeigten Mangel ausgeschlossen.

5. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Kosten sich  erhöhen,  weil  der  Liefergegenstand  sich  an  einem  anderen  Ort  als  dem  Ort  des  bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)  oder  durch  Lieferung  einer  mangelfreien  Sache  (Ersatzlieferung)  leisten.  Unser  Recht,  die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass unser Kunde den fälligen Kaufpreis  bezahlt.  Dieser  ist  jedoch  berechtigt,  einen  im  Verhältnis  zum  Mangel  angemessenen  Teil  des Kaufpreises zurückzuhalten.

8. Unser  Kunde  hat  uns  die  zur  geschuldeten  Nacherfüllung  erforderliche  Zeit  und  Gelegenheit  zu  geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns unser Auftraggeber  die  mangelhafte  Sache  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften  zurückzugeben.  Die  Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch deren erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet sind.

9. Die  unsererseits  zum  Zwecke  der  Prüfung  und  Nacherfüllung  erforderlichen  Aufwendungen,  insbesondere Transport-,  Wege-,  Arbeits-  und  Materialkosten  (nicht  jedoch  Ausbau-  und  Einbaukosten)  tragen  wir,  wenn tatsächlich  ein  Mangel  vorliegt.  Stellt  sich  jedoch  ein  Mangelbeseitigungsverlangen  unseres  Kunden  als unberechtigt heraus, können wir die hierdurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

10. Wenn  die  Nacherfüllung  fehlgeschlagen  ist  oder  eine  für  die  Nacherfüllung  von  unserem  Auftraggeber  zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann  unser  Kunde  vom  Vertrag  zurücktreten  oder  den  Kaufpreis  mindern.  Bei  einem  unerheblichen  Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

11. Ansprüche unseres Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in IX., im Übrigen sind derartige Ansprüche ausgeschlossen.

12. Bei  der  Veräußerung  gebrauchter,  beweglicher  Gegenstände  werden  Rechte  wegen  Mängeln  und  sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei gebrauchten Sachen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzungen von uns zu vertreten sind und nicht für sonstige Schäden,die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen stehen gleich. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos bleiben unberührt.

13. Bei  Mängeln  an  Produkten  anderer  Hersteller  (z.  B.  Einzelteilen,  Teilen  von  Baugruppen),  die  wir  aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen  nicht beseitigen können,  werden  wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund  einer  Insolvenz  aussichtslos  ist.  Während  der  Dauer  des  Rechtsstreites  ist  die  Verjährung  des betreffenden Gewährleistungsanspruches unseres Kunden uns gegenüber gehemmt.

14. Die Gewährleistung entfällt, wenn unser Kunde ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.

VIII. Schutzrechte

1. Jeder Vertragspartner wird den anderen unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.

2. In  den  Fällen,  in  denen  der  Liefergegenstand  ein  gewerbliches  Schutzrecht  oder  Urheberrecht  eines  Dritten verletzt,  werden  wir  nach  unserer  Wahl  und  auf  unsere  Kosten  den  Liefergegenstand  derart  abändern  oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder unserem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist unser Auftraggeber berechtigt von  dem  Vertrag  zurückzutreten  oder  den  Kaufpreis  angemessen  zu  mindern.  Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden unterliegen den Beschränkungen in den nachstehenden Regelungen
in IX..

3. Bei  Rechtsverletzungen  durch  von  uns  gelieferte  Produkte  anderer  Hersteller  werden  wir  nach  unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder
Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtlos erscheint.

4. Fertigen wir nach Weisungen unseres Kunden oder erbringen wir Leistungen nach seinen Vorgaben, ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns freizustellen von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen, die uns gegenüber geltend gemacht werden.

IX.Schadensersatz, Haftung wegen Verschuldens

1. Die Haftung unsererseits auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach den nachstehenden Bestimmungen eingeschränkt.

2. Wir  haften  nicht  im  Falle  einfacher  Fahrlässigkeit  unserer  Organe,  gesetzlichen  Vertreter,  Angestellten  oder sonstigen  Erfüllungsgehilfen,  soweit  es  sich  nicht  um  eine  Verletzung  vertragswesentlicher  Pflichten  handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung unser Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.

3. Soweit wir nach vorstehendem Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden  begrenzt,  die  wir  bei  Vertragsschluss  als  mögliche  Folge  einer  Vertragsverletzung  vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, wenn solche  Schäden  bei  bestimmungsgemäßer  Verwendung  des  Liefergegenstandes  typischerweise  zu  erwarten sind.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

6. Soweit  unsere  Verkäufer  technische  Auskünfte  geben  oder  beratend  tätig  werden  und  diese  Auskünfte  oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Haftung.

7. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX. gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nicht im Falle des arglistigen Verschweigens.

8. Wegen  einer  Pflichtverletzung,  die  nicht  in  einem  Mangel  besteht,  kann  unser  Kunde  nur  zurücktreten  oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht unseres Auftraggebers (§ 649, § 651 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

X. Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln  1  Jahr  ab  Ablieferung.  Soweit  eine  Abnahme  vereinbart  ist,  beginnt  die  Verjährung  mit  der Abnahme.

2. Handelt  es  sich  bei  der  Ware  jedoch  um  ein  Bauwerk  oder  eine  Sache,  die  entsprechend  ihrer  üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist oder dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die  Verjährungsfrist  gemäß  der  gesetzlichen  Regelung  5  Jahre  ab  Ablieferung  (§  438  Abs.  1  Nr.  2  BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist unsererseits (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außer vertragliche Schadensersatzansprüche  unseres  Kunden,  die  auf  einem  Mangel  der  Ware  beruhen,  es  sei  denn  die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI.Sonstiges, Schlussbestimmungen

1. Ist unser Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden zu erheben.

2. Vertragssprache ist deutsch.

3. Für  diese  AGBs  und  alle  Rechtsbeziehungen  zwischen  uns  und  unserem  Kunden  gilt  das  Recht  der Bundesrepublik  Deutschland  unter  Ausschluss  des  internationalen  Einheitsrechts,  insbesondere  des  UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß VI. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.

4. Soweit dieser Vertrag oder die AGBs Regelungslücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen dieses Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Entsprechendes gilt im Falle von Nichtigkeiten einzelner Bestimmungen.

5. Hinweis:  Der  Kunde  nimmt  davon  Kenntnis,  dass  wir  Daten  aus  dem  Vertragsverhältnis  nach  §  28 Bundesdatenschutzgesetz  (BDSG)  zum  Zwecke  der  Datenverarbeitung  speichern  und  uns  das  Recht vorbehalten die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.