AGB
I. Allgemeines, Geltung
1. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen (AGBs) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (auch Auftraggeber genannt). Die AGBs gelten nur, wenn unser Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
2. Die AGBs gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferanten einkaufen. Die AGBs gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Auftraggeber, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
3. Unsere AGBs gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, das Geschäftsbedingungen unseres Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
4. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGBs. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Mangelanzeigen, Fristsetzungen etc.), bedürfen der Textform (§ 126b BGB) zu ihrer Wirksamkeit.
6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung; die gesetzlichen Vorschriften gelten daher, soweit sie durch diese AGBs nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebot, Vertragsschluss etc.
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir unserem Kunden technische Dokumentationen (z.B.Zeichnungen, Berechnungen, Verweise auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben.
2. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang unseres Angebots annehmen.
3. Die Bestellung der Ware durch unseren Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen.
4. Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an unseren Kunden erklärt werden.
5. Maßgeblich ist allein für die Rechtsbeziehung zu unserem Auftraggeber der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen uns und dem Auftraggeber wieder. Mündliche Zusagen unsererseits vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Öffentliche Äußerungen unsererseits oder sonstiger Dritter, insbesondere werblicher Art, gelten nicht als Vereinbarung über die Beschaffenheit und beinhalten keine Garantiezusage.
6. Abänderungen oder Ergänzungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser AGBs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mitarbeiter unsererseits, abgesehen von Geschäftsführern und Prokuristen, sind nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung (z. B. E-Mail oder Fax).
7. Angaben unsererseits zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. technische Daten, Gewichte, Maße, Toleranzen, Belastbarkeiten) sowie Darstellungen, z. B. in Form von Zeichnungen oder Abbildungen, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorausgesetzten Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Insoweit handelt es sich nicht um garantierte Beschaffenheitsmerkmale, sondern um die Beschreibung oder Kennzeichnung unserer Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig,soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für die Ersetzung von Teilen (z. B. Teilen von Baugruppen) durch gleichwertige Teile.
8. Wir behaltenuns das Eigentum bzw. Urheberrecht an allen von unsabgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen vor sowie an solchen Unterlagen, die wir unserem Kunden zur Verfügung stellen, wie z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Kataloge, Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmittel. Der Auftraggeber darf derartige Gegenstände oder Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung unsererseits weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Unser Kunde hat auf Verlangen unsererseits die Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
9. Im Hinblick auf Mengenabweichungen sind die Regelungen nachstehend in III. Ziffer 6 maßgebend.
10. Die Zurverfügungstellung von Mustern erfolgt grundsätzlich gegen Berechnung. Bemusterungen dienen nur der Beschaffenheitsvereinbarung und stellen keine Garantie dar.
11. Werkzeuge gehen auch bei Vollkostenberechnung – sofern nichts Abweichendes vereinbart ist – nicht in das Eigentum unseres Vertragspartners über.
III.Preise, Zahlungsbedingungen
1. Die angebotenen Preise sind bindend. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zölle sowie Gebühren und anderer öffentlich-rechtlicher Abgaben. Beim Versendungskauf trägt der Auftraggeber die Transportkosten ab Werk und die Kosten einer gegebenenfalls von ihm gewünschten Transportversicherung. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück; sie werden Eigentum unseres Kunden. Ausgenommen sind Paletten und Gitterboxen.
2. Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware.
3. Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzuges jeweils zum gesetzlich geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor. Unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) bleibt unberührt.
4. Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Davon abweichend bleiben bei Mängeln der Lieferung Gegenansprüche unseres Vertragspartners, insbesondere gemäß VII. dieser AGBs unberührt.
5. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss eines Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung unserer offenen Forderungen durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet ist. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen des § 321, insbesondere Absatz 2 BGB.
Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelfertigungen, z. B. nach Zeichnung) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
6. Aufgrund technischer Gegebenheiten bei der Produktion oder kaufmännischer Umstände bei der Beschaffung von Vormaterial zum Zwecke der Belieferung unseres Auftraggebers kann es dazu kommen, dass wir keine stückzahlgenaue Fertigung vornehmen. Im Umfange von Mehr- oder Mindermengen von bis zu 10 % erfolgt dann eine Vertragsanpassung. Derartige Lieferungen von Mehr- oder Mindermengen stellen keinen Mangel dar. Die Abrechnung hat nach der tatsächlichen Liefermenge zu erfolgen.
IV. Lieferung, Lieferzeit, Verzug
1. Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir unseren Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung unseres Kunden haben wir unverzüglich zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, vorausgesetzt wir haben ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen und weder uns noch unseren Zulieferer trifft ein Verschulden.
3. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung durch unseren Kunden erforderlich.
Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz eines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche unseres Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Nettolieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwertes der verspätet gelieferten Waren. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass unserem Kunden gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale entstanden ist.
4. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten bei der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie- oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in Folge der Verzögerung die Annahme der Lieferungen oder Leistungen nicht zuzumuten ist, kann er unverzüglich durch schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.
5. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn
- die Teillieferung für unseren Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und
- unserem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn wir erklären uns zur Übernahme derartiger Kosten bereit).
6. Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grund unmöglich, ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe von IX. dieser AGBs beschränkt.
7. Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – von diesem eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitpunkt verlangen, in dem unser Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
V. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Versand, Abruf etc.
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, unser Firmensitz. Auf Verlangen und Kosten unseres Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung in jeder Hinsicht selbst zu bestimmen; die Bestimmung hat nach unserem pflichtgemäßen Ermessen zu erfolgen.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Auslieferung (Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf unseren Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch andere Leistungen übernommen haben. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache bei unserem Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag auf unseren Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und wir dies unserem Kunden angezeigt haben.
3. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt unser Auftraggeber. Bei Lagerung durch uns betragen die Lagerkosten 0,25%des Rechnungsbetrages der zulagernden Liefergegenstände pro abgelaufener Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt jeweils vorbehalten. Die Lagerkostenpauschale ist auf eventuelle weitergehende Zahlungsansprüche anzurechnen.
4. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, sind Abrufe spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss vorzunehmen, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist. Wir sind berechtigt, auch ohne Abruf des Auftraggebers nach Verstreichen der vorstehenden, gegebenenfalls der abweichend vereinbarten Abruffrist unsere Forderung geltend zu machen.
VI.Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sindvielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen unduns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4. Der Auftraggeber ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Ein ordnungsgemäßer Geschäftsgang liegt nicht mehr vor, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt ist, in Fällen der Geschäfts- oder Zahlungseinstellung; in jedem Fall sind wir berechtigt, aus wichtigem Grund einer Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widersprechen. Ist nach diesen Regelungen die Weiterveräußerung gestattet, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Absatz 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlich Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
VII. Gewährleistung, Sachmangel
1. Für die Rechte unseres Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB – Lieferantenregress).
2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung.
3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde ist nach den gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB).
4. Die Mängelansprüche unseres Kunden setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflicht (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 8 Kalendertagen erfolgt, wobei zur Fristsetzung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat unser Auftraggeber offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 8 Tagen schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt unser Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht anzeigten Mangel ausgeschlossen.
5. Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mangelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt jedoch nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass unser Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Dieser ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten.
8. Unser Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns unser Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache, noch deren erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet sind.
9. Die unsererseits zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht jedoch Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen unseres Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hierdurch entstandenen Kosten ersetzt verlangen.
10. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung von unserem Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann unser Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11. Ansprüche unseres Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen in IX., im Übrigen sind derartige Ansprüche ausgeschlossen.
12. Bei der Veräußerung gebrauchter, beweglicher Gegenstände werden Rechte wegen Mängeln und sämtliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen zum Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei gebrauchten Sachen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Pflichtverletzungen von uns zu vertreten sind und nicht für sonstige Schäden,die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits beruhen. Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen stehen gleich. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie bzw. eines Beschaffungsrisikos bleiben unberührt.
13. Bei Mängeln an Produkten anderer Hersteller (z. B. Einzelteilen, Teilen von Baugruppen), die wir aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Hersteller bzw. Lieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Gewährleistungsansprüche uns gegenüber bestehen bei derartigen Mängeln
unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AGBs nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreites ist die Verjährung des betreffenden Gewährleistungsanspruches unseres Kunden uns gegenüber gehemmt.
14. Die Gewährleistung entfällt, wenn unser Kunde ohne Zustimmung unsererseits den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mangelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat unser Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mangelbeseitigung zu tragen.
VIII. Schutzrechte
1. Jeder Vertragspartner wird den anderen unverzüglich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter geltend gemacht werden.
2. In den Fällen, in denen der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder unserem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt uns dies innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nicht, ist unser Auftraggeber berechtigt von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche unseres Kunden unterliegen den Beschränkungen in den nachstehenden Regelungen
in IX..
3. Bei Rechtsverletzungen durch von uns gelieferte Produkte anderer Hersteller werden wir nach unserer Wahl unsere Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung unseres Kunden geltend machen oder an diesen abtreten. Ansprüche gegen uns bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und/oder
Vorlieferanten erfolglos war oder beispielsweise aufgrund einer Insolvenz aussichtlos erscheint.
4. Fertigen wir nach Weisungen unseres Kunden oder erbringen wir Leistungen nach seinen Vorgaben, ist unser Auftraggeber verpflichtet, uns freizustellen von eventuellen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen/Urheberrechtsverletzungen, die uns gegenüber geltend gemacht werden.
IX.Schadensersatz, Haftung wegen Verschuldens
1. Die Haftung unsererseits auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, Mangelhaftung oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten aus Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach den nachstehenden Bestimmungen eingeschränkt.
2. Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung unser Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf.
3. Soweit wir nach vorstehendem Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, wenn solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht unsererseits für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000,00 € je Schadensfall begrenzt, auch wenn es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt.
5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten im gleichen Umfange zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
6. Soweit unsere Verkäufer technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratungen nicht zu dem von uns geschuldeten vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
7. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX. gelten nicht für die Haftung unsererseits wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie nicht im Falle des arglistigen Verschweigens.
8. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann unser Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht unseres Auftraggebers (§ 649, § 651 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
X. Verjährung
1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln 1 Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2. Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist oder dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist unsererseits (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außer vertragliche Schadensersatzansprüche unseres Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche unseres Auftraggebers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XI.Sonstiges, Schlussbestimmungen
1. Ist unser Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden zu erheben.
2. Vertragssprache ist deutsch.
3. Für diese AGBs und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts (CISG). Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gemäß VI. unterliegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
4. Soweit dieser Vertrag oder die AGBs Regelungslücken enthalten, gelten zur Auffüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen dieses Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Entsprechendes gilt im Falle von Nichtigkeiten einzelner Bestimmungen.
5. Hinweis: Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass wir Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichern und uns das Recht vorbehalten die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten zu übermitteln.